(1) 1Die Ämter der Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung W (Anlage 4 zu diesem Gesetz) geregelt. 2Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 9 zu diesem Gesetz ausgewiesen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptamtliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.

 

(2) 1Die Ämter der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind der Besoldungsgruppe W 1, die Ämter der Professorinnen und Professoren sowie der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung (§ 19) den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zuzuordnen. 2An Fachhochschulen darf der Anteil der W 3-Stellen bis zu 10 Prozent betragen. 3Das Nähere bestimmt der Haushalt.

 

(3) 1Die Ämter der hauptberuflichen Mitglieder von Hochschulleitungen und Fachbereichsleitungen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. 2Den Amtsbezeichnungen ist ein Zusatz auf die jeweilige Hochschule beizufügen; bei den hauptberuflichen Mitgliedern der Fachbereichsleitungen auch des jeweiligen Fachbereichs.

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