(1) 1Für herausgehobene Funktionen, die dauerhaft wahrzunehmen sind, können Amtszulagen vorgesehen werden. 2Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. 2Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts

 

(3) 1Die einzelnen Amtszulagen ergeben sich aus § 46 sowie den Landesbesoldungsordnungen. 2Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus der Anlage 14 zu diesem Gesetz.

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