1Ansprüche und Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in drei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Im Übrigen finden die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie § 53 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

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