(1) 1Nicht als Erfahrungszeiten anerkannt werden Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. 2Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. 3Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) 1Nicht als Erfahrungszeiten anerkannt werden außerdem Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der Deutschen Demokratischen Republik übertragen war, und Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. 2Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte insbesondere
3. |
hauptamtlich Lehrende oder Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder |
4. |
Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war. |
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