(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

 

1.

Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

 

2.

besondere Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung,

 

3.

Funktions-Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

 

(2) 1Leistungsbezüge dürfen grundsätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 nicht übersteigen. 2Sie dürfen ausnahmsweise höher als dieser Unterschiedsbetrag ausfallen, wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. 3Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn die Professorin oder der Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, und dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor für eine Hochschule in Sachsen-Anhalt zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen oder Leiter an Hochschulen, die nicht Professorin oder Professor sind.

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