(1) 1Die Bestimmungen dieses Teils gelten für die Anerkennung von in einem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert worden ist. 2Unberührt bleiben der Grundsatz der automatischen Anerkennung aufgrund der Regelungen in den Artikeln 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung aufgrund der Regelungen in den Artikeln 15 ff. nach der Richtlinie 2005/36/EG.

 

(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist

 

1.

jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,

 

2.

jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

 

3.

jeder andere Staat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

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