(1) 1Die Bestimmungen dieses Teils gelten für die Anerkennung von in einem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert worden ist. 2Unberührt bleiben der Grundsatz der automatischen Anerkennung aufgrund der Regelungen in den Artikeln 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung aufgrund der Regelungen in den Artikeln 15 ff. nach der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist
1. |
jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union, |
2. |
jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder |
3. |
jeder andere Staat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben. |
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