(1) 1Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst dieses Staates zu eröffnen oder gemäß Artikel 12 Absatz 2 diesbezüglich erworbene Rechte verleihen, sind auf Antrag als Befähigung für die Laufbahn, die der Fachrichtung der Qualifikationsnachweise entspricht, anzuerkennen, wenn

 

1.

sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,

 

2.

sie bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Antragstellerin oder des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt,

 

3.

sie im Vergleich zu der in Mecklenburg-Vorpommern als Befähigungsvoraussetzung für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit nach § 18 aufweist,

 

4.

die Antragstellerin oder der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates im Sinne von § 15 Absatz 2 hat und

 

5.

die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, wegen Straftaten oder sonstiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.

2Einem Qualifikationsnachweis nach Satz 1 ist ebenfalls jeder in einem Drittland ausgestellte Qualifikationsnachweis gleichgestellt, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.

 

(2) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 bedarf es mindestens eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 mindestens eines Diploms gemäß Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG und für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 mindestens eines Diploms gemäß Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG, jeweils unter Berücksichtigung der Regelungen aus Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG.

 

(3) 1Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich ausgeübt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. 2Bestätigen die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung gemäß eines Qualifikationsniveaus des Artikels 11 Buchstabe b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, ist der Nachweis einer Berufserfahrung nicht erforderlich.

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