(1) Wird ein Defizit festgestellt, kann die zuständige Behörde verlangen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nach eigener Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.

 

(2) Erfüllt die Berufsqualifikation auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen Kriterien, die in den gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen Maßnahmen vorgegeben sind, werden keine Ausgleichsmaßnahmen gefordert.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 und § 16 eröffnet das Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, den Zugang für die Laufbahnen des Justizdienstes und des allgemeinen Dienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat.

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