(1) 1Während der Probezeit sollen sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren. 2Sie sollen während der Probezeit in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungsbereichen eingesetzt werden. 3Soweit eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt oder einem darüber liegenden Amt der Laufbahngruppe 2 erfolgt ist, sollen auch Führungsaufgaben wahrgenommen und eine Führungskräftefortbildung nach § 33 Absatz 3 erfolgreich absolviert werden.

 

(2) 1Der Lauf der Probezeit wird durch die Zeiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und Elternzeit gehemmt, soweit nicht eine Teilzeitbeschäftigung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBI. M-V S. 134), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBI. M-V S. 36) geändert worden ist, bewilligt wurde. 2Nach Beendigung des Urlaubs oder der Elternzeit wird die Probezeit fortgesetzt.

 

(3) 1Abweichend von Absatz 2 gilt die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge als Probezeit bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren, wenn der Urlaub überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen dieser Voraussetzung von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. 2Dies gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. 3Das Innenministerium bestimmt, für welche Einrichtungen die Feststellung zulässig ist.

 

(4) 1Bei der Berechnung der Probezeit sind die bis zur Hälfte ermäßigte und die regelmäßige Arbeitszeit gleich zu behandeln. 2Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann die Probezeit bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren angemessen verlängert werden.

 

(5) Die den Laufbahnanforderungen nach Art und Bedeutung gleichwertigen hauptberuflichen Dienst- und Beschäftigungszeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht schon

 

1.

auf den Vorbereitungsdienst nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften angerechnet,

 

2.

als hauptberufliche Tätigkeit nach § 12 berücksichtigt,

 

3.

als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung einer anderen Bewerberin oder eines anderen Bewerbers nach § 17 des Landesbeamtengesetzes zu Grunde gelegt oder

 

4.

als Tätigkeiten für die Einstellung im ersten Beförderungsamt nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt

worden sind, können bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr auf die Probezeit angerechnet werden.

 

(6) 1Soweit es sich bei dem Amt, das mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe verliehen wird, um ein Amt mit leitender Funktion nach § 21 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes handelt, beträgt in den Fällen des Absatzes 5 die Probezeit mindestens die Zeit, die vor einer Beförderung in das Amt mit leitender Funktion als Erprobungszeit festzusetzen gewesen wäre. 2Die Mindestprobezeit von einem Jahr ist abzuleisten.

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