(1) 1Die dienstliche Fortbildung ist durch die oberste Dienstbehörde zu fördern. 2Als Fortbildungsmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht

 

1.

die Einführungsfortbildung, um die für die Übernahme neuer Aufgaben erforderlichen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen zu vermitteln,

 

2.

die Erhaltungsfortbildung, um die fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten fortzuentwickeln,

 

3.

die Wiedereinstiegsfortbildung bei oder nach längerer Abwesenheit,

 

4.

die Qualifizierungsfortbildung, die dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen für eine Beförderung sowie für den Aufstieg dient. 2Die Qualifizierungsfortbildung muss in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes befähigen.

 

5.

die Führungskräftefortbildung, die dem Erwerb, dem Erhalt oder der Fortentwicklung von Qualifikationen für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben dient.

 

(2) 1Die Beamtinnen und Beamten haben im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen Anspruch auf Fortbildung, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die sich in Elternzeit befinden oder zur Betreuung von Kindern oder zur Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen beurlaubt sind.

 

(3) 1Die Einzelheiten der Fortbildung regeln die obersten Dienstbehörden in Personalentwicklungskonzepten. 2§ 33 Absatz 2 gilt entsprechend.

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