(1) 1Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten Fachkammern und bei dem Oberverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden. 2Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.

 

(2) 1Die Fachkammer besteht aus einer oder einem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. 2Der Fachsenat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, weiteren Richterinnen und Richtern sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. 3Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen zu einer nach diesem Gesetz zu bildenden Personalvertretung wahlberechtigt sein. 4Sie werden von der Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag

 

1.

der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und

 

2.

der obersten Landesbehörden berufen.

5Die Vorschläge sollen Männer und Frauen angemessen berücksichtigen. 6Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend.

 

(3) 1Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. 2Der Fachsenat wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, zwei Richterinnen und Richtern sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. 3Von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern muss je eine Person nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2 berufen worden sein.

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