(1) 1Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei bis sieben Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. 2Für jedes Mitglied soll mindestens ein Ersatzmitglied berufen werden. 3Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer angehören.

 

(2) 1Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. 2Jeweils eine Beauftragte oder ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

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