(1) 1Werden Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes ganz oder teilweise in eine andere Dienststelle eingegliedert oder zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen oder bilden sie durch Ausgliederung eine neue Dienststelle, so ist der Personalrat bei der aufnehmenden oder neu gebildeten Dienststelle neu zu wählen. 2Die Mitglieder der bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung oder der Neubildung bestehenden Personalräte, die der aufnehmenden oder neu gebildeten Dienststelle angehören, bestellen gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl. 3Sie führen die Geschäfte der Personalvertretung gemeinsam weiter (Übergangspersonalrat), bis sich der neue Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten. 4Ist eine Gruppe im Übergangspersonalrat nicht vertreten, übernehmen die übrigen Mitglieder des Übergangspersonalrates die Vertretung. 5Gehören der neu gebildeten Dienststelle keine Personalratsmitglieder an, nimmt der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand bis zur Konstituierung des Personalrates die Geschäfte der Personalvertretung wahr.

 

(2) 1Spätestens zehn Arbeitstage nach Wirksamwerden der Eingliederung oder Neubildung sind die Mitglieder des Übergangspersonalrates durch die bisherigen Vorsitzenden zur Durchführung der Wahlen nach § 33 einzuberufen. 2Gehören dem Übergangspersonalrat keine bisherigen Vorsitzenden an, treten an ihre Stelle die bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden. 3Wenn dem Übergangspersonalrat auch keine bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden angehören, ist jedes Mitglied des Übergangspersonalrates berechtigt, die konstituierende Sitzung einzuberufen. 4Im Übrigen gelten für den Übergangspersonalrat die Vorschriften für den Personalrat entsprechend.

 

(3) 1Eine Neuwahl nach Absatz 1 Satz 1 findet nicht statt, wenn sich

 

1.

die Zahl der Beschäftigten in der aufnehmenden Dienststelle durch die Eingliederung um weniger als ein Fünftel geändert hat oder

 

2.

die Eingliederung oder die Neubildung weniger als zwölf Monate vor Beginn des für die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums wirksam werden.

2In diesen Fällen nimmt der Übergangspersonalrat die Geschäfte der Personalvertretung bis zur konstituierenden Sitzung des aufgrund der nächsten regelmäßigen Wahl gebildeten Personalrates wahr.

 

(4) 1Die Personalratswahlen bei der verbleibenden Dienststelle bestimmen sich nach § 27. 2Gehören der verbleibenden Dienststelle keine Personalratsmitglieder oder Ersatzmitglieder mehr an, so nimmt der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand bis zur Konstituierung des neuen Personalrates die Geschäfte der Personalvertretung wahr.

 

(5) Werden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder werden sie zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

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