(1) Über die Angelegenheiten der Beschäftigten berät und beschließt der Personalrat grundsätzlich gemeinsam.

 

(2) 1In Gruppenangelegenheiten kann die Gruppenvertretung beschließen, dass sie nach gemeinsamer Beratung allein abstimmt. 2Sie kann dabei auch von bereits gefassten Beschlüssen des Personalrates abweichen.

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