(1) 1Die durch die Tätigkeit des Personalrates oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. 2Hierzu gehören auch

 

1.

Kosten für Reisen von Mitgliedern des Personalrates, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beschließt, und zwar in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld,

 

2.

Kosten für Beschäftigte, die auf Beschluss des Personalrates zu einer Personalratssitzung eingeladen werden, nach den Vorschriften des geltenden Reisekostenrechts,

 

3.

Kosten des erforderlichen Geschäftsbedarfes des Personalrates,

 

4.

Kosten für verwaltungsrechtliche Verfahren in den Fällen des § 100,

 

5.

Kosten zur Deckung des notwendigen Informationsbedarfs, notwendiger Beratungen und Begutachtungen.

3In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 und 5 sind Beschlüsse des Personalrates der Dienststelle rechtzeitig schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 4Sie werden verbindlich, wenn diese nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen widerspricht.

 

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

 

(3) 1Dem Personalrat sind in der Dienststelle geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. 2Der Personalrat kann Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben. 3Für Informationen nach den Sätzen 1 und 2 kann der Personalrat die in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationssysteme nutzen.

 

(4) Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.

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