(1) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung der Stufenvertretungen und ihrer Mitglieder gelten die §§ 26 bis 44 sowie die §§ 46 und 47 entsprechend.

 

(2) 1Auf Beschluss der jeweiligen Stufenvertretung werden in einem Geschäftsbereich mit 1 001 bis 2 000 Wahlberechtigten ein Mitglied und bei je weiteren angefangenen 2 000 Wahlberechtigten je ein weiteres Mitglied, höchstens jedoch fünf Mitglieder, von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt. 2In Geschäftsbereichen mit bis zu 1 000 Wahlberechtigten können Teilfreistellungen erfolgen. 3Von Satz 1 kann im Einvernehmen zwischen der Dienststellenleitung und der jeweiligen Stufenvertretung abgewichen werden. 4Im Übrigen findet § 45 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass im Falle von Teilfreistellungen der zeitliche Umfang der nach den Sätzen 1 bis 3 vorgesehenen Freistellungen insgesamt nicht überschritten werden darf.

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