(1) In Wahrnehmung der kollektiven Interessen der Beschäftigten seiner Dienststelle kann der Personalrat in den Fällen, die nach den §§ 63, 64, 65 Nummer 4, § 66 Absatz 1 und § 67 Nummer 1 und 2 seiner Mitbestimmung unter- liegen, Maßnahmen beantragen, die die Beschäftigten insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.

 

(2) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 62 Absatz 5 kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt werden.

 

(3) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 62 Absatz 4 kann ein Antrag nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der Betroffenen gestellt werden.

 

(4) 1Der Antrag des Personalrates ist der Dienststellenleitung schriftlich oder elektronisch zuzuleiten. 2Die Dienststellenleitung hat innerhalb von vier Wochen über den Antrag zu entscheiden.

 

(5) Stimmt die nach Absatz 4 für die Entscheidung zuständige Dienststellenleitung dem Antrag des Personalrates nicht zu, so hat sie die Ablehnung zu begründen und den Personalrat schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der Begründung zu unterrichten.

 

(6) Lehnt die Dienststelle einen Vorschlag des Personalrates ab oder trifft sie innerhalb der Frist nach Absatz 4 keine Entscheidung, so finden für das weitere Verfahren die §§ 61 Absatz 5 bis 8 sowie §§ 73 und 74 entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einleitung des Stufenverfahrens und die Anrufung der Einigungsstelle durch die zu- ständige Personalvertretung erfolgen kann.

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