(1) Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden.

 

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Beschluss der Einigungsstelle gegen geltendes Recht verstößt.

 

(3) Die Aufhebung und deren Gründe sind allen Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

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