(1) Allgemeine Regelungen über die in § 65 genannten Digitalisierungsmaßnahmen, die über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen, sind zwischen den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und der zuständigen obersten Landesbehörde zu vereinbaren.

 

(2) 1Kommt eine allgemeine Regelung nicht zustande, kann sie abweichend von Absatz 1 durch die Landesregierung getroffen werden, nachdem die zuständige oberste Landesbehörde oder die beteiligten Spitzenorganisationen die Verhandlungen unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe schriftlich oder elektronisch für gescheitert erklärt haben. 2Die Landesregierung kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 vorläufig treffen. 3Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen. 4Die Landesregierung kann allgemeine Regelungen nach Absatz 1 jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

 

(3) 1Allgemeine Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Beschäftigten der Landtagsverwaltung, wenn die Präsidentin oder der Präsident des Landtages das Einvernehmen erklärt. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung allgemeiner Regelungen.

 

(4) 1Absatz 3 gilt entsprechend für den Landesrechnungshof. 2Über das Einvernehmen entscheidet dessen Präsidentin oder Präsident.

 

(5) 1Absatz 3 gilt entsprechend für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht. 2Über das Einvernehmen entscheidet die oder der Landesbeauftragte.

 

(6) Allgemeine Regelungen nach diesen Vorschriften gehen Dienstvereinbarungen nach § 71 vor, soweit in der allgemeinen Regelung nichts anderes vereinbart worden ist.

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