(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Landesbeamten, Richter im Landesdienst und der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordneten anderen Beamten und Richter.

 

(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von

 

1.

Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld, § 22),

 

2.

Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung und beim Ausscheiden aus dem Dienst wegen Dienstunfähigkeit (§ 23 Abs. 1),

 

3.

Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen (§ 23 Abs. 2), und

 

4.

Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß (§ 23 Abs. 3).

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