1Bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 14) zu. 2Daneben werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Unterkunft und bei Dienstgängen von mindestens acht Stunden Dauer die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis bis zur Höhe des Tagegeldes bei einer Dienstreise von gleicher Dauer erstattet. 3Als häusliche Ersparnis sind für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittagessen 50 vom Hundert und für das Abendessen 30 vom Hundert des Tagegeldes bei Dienstreisen mit einer Abwesenheitsdauer von acht Stunden am Kalendertag zu berücksichtigen.

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