(1) 1Bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im übrigen gilt § 7. 2Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tag an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt. 3Bei Dienstreisen aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. 4§ 12 bleibt unberührt.

 

(2) Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.

 

(3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohn- oder Dienstort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt; notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang (§ 15) erstattet.

 

(4) 1Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, so wird kein Übernachtungsgeld gewährt, die Vergütung nach § 11 Abs. 1 wird um 35 vom Hundert gekürzt. 2Die notwendigen Auslagen für die Fahrten (§§ 5, 6) zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes oder 35 vom Hundert der Vergütung nach § 11 Abs. 1 erstattet. 3Für die Dauer des Aufenthalts am Wohnort wird kein Tagegeld, für volle Kalendertage keine Vergütung nach § 11 Abs. 1 gewährt.

 

(5) (weggefallen)

 

(6) Das Finanzministerium[1] [Vom 28.02.2012 bis 10.03.2017: Finanz- und Wirtschaftsministerium; Bis 27.02.2012: Finanzministerium] regelt unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, welche Reisekostenvergütung gewährt wird, wenn

 

1.

eine Dienstreise aus triftigem Grund unterbrochen wird,

 

2.

eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise verbunden wird oder

 

3.

nach diesem Gesetz mehrere Arten der Auslagenerstattung für den gleichen Zweck in Betracht kommen.

[1] Geändert durch Neunte Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien. Anzuwenden ab 11.03.2017.

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