(1) 1Zur Abgeltung des Mehraufwandes für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. 2Für jeden vollen Kalendertag einer Dienstreise beträgt das Tagegeld 24 Euro.
(1) Für jeden vollen Kalendertag einer Dienstreise beträgt das Tagegeld 20 Euro.
(2) 1Für eine Dienstreise, die nicht einen vollen Kalendertag dauert, oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer der Dienstreise
a) |
von mehr als 8 Stunden 8 Euro, |
b) |
von mehr als 14 Stunden 12 Euro. |
2Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag werden die Reisezeiten zusammengerechnet. 3Bei Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort sowie am oder zum vorübergehenden Aufenthaltsort wird für die Dauer des Aufenthaltes an diesem Ort kein Tagegeld gewährt.
(2) 1Für eine Dienstreise, die nicht einen vollen Kalendertag dauert, oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer der Dienstreise
a) |
von mindestens 8 Stunden 5 Euro, |
b) |
von mindestens 14 Stunden 10 Euro. |
2Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag werden die Reisezeiten zusammengerechnet.
(3) Eine Dienstreise, die nach 16 Uhr angetreten und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Dienstreisedauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.
(4) 1Erhalten Berechtigte ihres Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld nach Absatz 1 oder 2 für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. 2Das Tagegeld wird nach Satz 1 auch gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahr- oder Übernachtungskosten oder in den Nebenkosten enthalten ist. 3Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Berechtigten ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.
Vom 01.01.2009 bis 30.06.2021:
(4) 1Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung, sind von dem Tagegeld nach Absatz 1 oder 2 für ein Frühstück 4,60 Euro, für ein Mittag- oder Abendessen je 6,70 Euro einzubehalten; dabei darf die Summe der Einbehaltungsbeträge die Höhe des Tagegeldanspruchs nicht übersteigen. 2Das Tagegeld wird nach Satz 1 auch gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattungsfähigen Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist. 3Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.
(4) 1Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung, ist von dem Tagegeld nach Absatz 2 für ein Frühstück 4,60 Euro, für ein Mittag- oder Abendessen je 6,70 Euro einzubehalten; dabei darf die Summe der Einbehaltungsbeträge die Höhe des Tagegeldanspruchs nicht übersteigen, mindestens ist jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2945), einzubehalten. 2Das Tagegeld wird nach Satz 1 gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist. 3Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.
(5) 1Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen (zum Beispiel bei Dienstreisen an denselben Geschäftsort, bei Dienstreisene innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder bei Dienstgeschäften oder häufigen Dienstreisen nach demselben Ort oder in denselben Dienstbezirk), erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde anstelle des Tagegeldes nach Absatz 1 und 2 entsprechend den notwendigen Mehraufwendungen eine Aufwandsvergütung. 2Das Finanzministerium kann die Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung liegt.