(1) Reisekostenvergütung wird gewährt den Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, den Richterinnen und Richtern des Landes sowie den zu diesen Dienstherren abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern.
(2)[1] 1Die Reisekostenvergütung wird geleistet für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus besonderem Anlass. 2Sie umfasst
1. |
Fahrkostenerstattung (§ 5), |
2. |
Wegstreckenentschädigung, Mitnahmeentschädigung (§ 6), |
3. |
Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung (§ 7), |
4. |
Übernachtungskostenerstattung (§ 8), |
5. |
Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen (§ 9), |
6. |
Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen (§ 10), |
7. |
Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 14), |
8. |
Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen (§ 15), |
9. |
Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass (§ 16). |
Bis 31.12.2009:
(2) 1Die Reisekostenvergütung wird geleistet für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus besonderem Anlaß. 2Sie umfaßt
1. |
Fahrkostenerstattung (§ 5), |
2. |
Wegstreckenentschädigung, Mitnahmeentschädigung (§ 6), |
3. |
Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung (§ 7), |
4. |
Übernachtungskostenerstattung (§ 8), |
5. |
Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen (§ 9), |
6. |
Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen (§ 10), |
7. |
Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 14), |
8. |
Pauschvergütung (§ 15), |
9. |
Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen (§ 16), |
10. |
Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlaß (§ 17). |
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