(1)[1] 1Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet. 2Ohne Nachweis wird bei einer notwendigen Übernachtung eine Pauschale in Höhe von 20 Euro gewährt. 3§ 7 Absatz 3 gilt entsprechend. 4Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 20 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag (§ 7 Absatz 1) zu kürzen.[2] [Bis 31.12.2013: 4Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind um den Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu kürzen.]

Bis 31.12.2009:

(1) 1Bei einer notwendigen Übernachtung wird eine Pauschale von 20 Euro gewährt. 2§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher, werden sie erstattet, soweit sie unvermeidbar waren. 4Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind um den Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugwerts nach der Sachbezugsverordnung zu kürzen.

 

(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt wird oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist. 2Die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2[3] [Bis 31.12.2013: Absatz 1 Satz 1] wird nicht gewährt, wenn die Art des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließt oder Übernachtungskosten wegen der Benutzung von Beförderungsmitteln nicht entstehen. 3Die Vergütung nach § 14 ist bei unentgeltlicher Unterkunft um 35 Prozent[4] [Bis 31.12.2013: vom Hundert] zu kürzen.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG), der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO), des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) sowie zur Verlängerung der Befristung des Landesumzugskostengesetzes (LUKG). Anzuwenden ab 01.01.2010.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes und des Landesumzugskostengesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2014.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes und des Landesumzugskostengesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2014.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes und des Landesumzugskostengesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2014.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge