Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen [Bis 30.06.2013: oder Dienstgängen] [2] anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 7[3] [Bis 30.06.2013: § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 8] oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.
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