(1) 1Die Bürger eines Landkreises können über eine Angelegenheit des Landkreises einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). 2Der Kreistag kann beschließen, dass über eine Angelegenheit des Landkreises ein Bürgerentscheid stattfindet.
(2) Ein Bürgerentscheid ist nicht zulässig über
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Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Landrat obliegen, |
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Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung, |
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die Rechtsverhältnisse der Kreistagsmitglieder, des Landrats, der Kreisbeigeordneten und der sonstigen Kreisbediensteten, |
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die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan mit den Anlagen, die Abgabensätze und die Tarife der Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetriebe des Landkreises, |
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den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss des Landkreises, die Entlastung des Landrats und der Kreisbeigeordneten und die Feststellung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, |
6. |
Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren oder ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist, |
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Entscheidungen in Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren sowie |
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gesetzwidrige Anträge. |
(3) 1Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Kreisverwaltung einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluß des Kreistags, muß es innerhalb von vier Monaten nach der Beschlußfassung eingereicht sein. 2Es muss die zu entscheidende Angelegenheit des Landkreises in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten. 3Das Bürgerbegehren muss in Landkreisen mit
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bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 6 v. H., |
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mehr als 100.000 Einwohnern von mindestens 5 v. H. |
der bei der letzten Wahl zum Kreistag festgestellten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein.
(4) 1Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. 2Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag nach Anhörung der das Bürgerbegehren vertretenden Personen. 3Zuvor prüft die Kreisverwaltung die Gültigkeit der Eintragungen in die Unterschriftenlisten, wobei die Verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte, der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden des Kreisgebiets die erforderliche Amtshilfe leisten.
(5) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme in unveränderter Form oder in einer Form, die von den das Bürgerbegehren vertretenden Personen gebilligt wird, beschließt.
(6) 1Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, müssen den Bürgern zuvor die von den Kreisorganen und von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens jeweils vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden. 2Sofern die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Maßnahme mit Kosten für den Landkreis verbunden ist, hat die öffentliche Bekanntmachung auch eine von der Kreisverwaltung in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde vorgenommene Einschätzung der voraussichtlichen Kosten zu enthalten; den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) 1Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 15 v. H. der Stimmberechtigten beträgt. 2Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. 3Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Kreistag über die Angelegenheit zu entscheiden. 4Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid). 5Es gilt dann die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen hat. 6Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(8) 1Der Bürgerentscheid, der die nach Absatz 7 erforderliche Mehrheit erhalten hat, steht einem Beschluß des Kreistags gleich. 2§ 35 findet keine Anwendung. 3Der Kreistag kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern.
(9) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.