(1) 1Bürger und Einwohner des Landkreises, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, sowie der Landrat und seine Vertreter dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken,
1. |
wenn die Entscheidung ihnen selbst, einem ihrer Angehörigen im Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder |
2. |
wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind oder |
3. |
wenn sie
a) |
bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind, oder |
b) |
bei juristischen Personen als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreter des Landkreises angehören, oder |
c) |
Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines nichtrechtsfähigen Vereins sind, |
und die unter den Buchstaben a bis c Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. |
2Satz 1 Nr. 3 Buchst. a gilt nicht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, daß der Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
(2) 1Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind:
2. |
eingetragene Lebenspartner, |
3. |
Verwandte bis zum dritten Grade, |
4. |
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade, |
5. |
Verschwägerte bis zum zweiten Grade. |
2Die Angehörigeneigenschaft nach Satz 1 dauert fort, auch wenn die sie begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
(3) 1Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen, ferner nicht, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Personen lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen sind. 2Absatz 1 gilt für Bürgermeister und Beigeordnete der Verbandsgemeinden als Mitglieder des Kreistags und seiner Ausschüsse auch hinsichtlich solcher Angelegenheiten, die eine verbandsangehörige Gemeinde betreffen.
(4) Ein ausgeschlossenes Mitglied des Kreistags ist berechtigt, bei einer öffentlichen Sitzung sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraums aufzuhalten.
(5) 1Liegt ein Ausschließungsgrund nach Absatz 1 vor oder sprechen Tatsachen dafür, daß ein solcher Grund vorliegen könnte, so hat dies der Bürger oder der Einwohner dem Landrat vor der Beratung und Entscheidung mitzuteilen. 2Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen nach Anhörung des Betroffenen bei Mitgliedern des Kreistags oder Inhabern sonstiger Ehrenämter in nichtöffentlicher Sitzung der Kreistag bei Abwesenheit des Betroffenen, im übrigen der Landrat.
(6) 1Eine Entscheidung ist unwirksam, wenn sie unter Mitwirkung einer nach Absatz 1 ausgeschlossenen Person ergangen ist oder wenn eine mitwirkungsberechtigte Person ohne einen Ausschließungsgrund nach Absatz 1 von der Beratung oder Entscheidung ausgeschlossen wurde. 2Sie gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ihre Ausführung vom Landrat ausgesetzt oder sie von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. 3Die Wirksamkeit tritt nicht gegenüber demjenigen ein, der vor Ablauf der Dreimonatsfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn im Verlauf dieses Verfahrens der Mangel festgestellt wird. 4Die ausgesetzte oder beanstandete Entscheidung ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen. 5Abweichend von den Sätzen 2 und 3 gilt für die Rechtsverletzung beim Zustandekommen von Satzungen § 17 Abs. 6.