(1) 1Der Kreistag ist beschlußfähig, wenn bei der Beschlußfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder anwesend ist. 2Wird der Kreistag wegen Beschlußunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist der Kreistag beschlußfähig, wenn mindestens drei Kreistagsmitglieder anwesend sind; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

 

(2) Können Kreistagsmitglieder gemäß § 16 an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, so ist der Kreistag abweichend von Absatz 1 beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder anwesend ist; andernfalls entscheidet der Landrat nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Kreistagsmitglieder anstelle des Kreistags.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge