(1) 1Der Landrat wird von den Bürgern des Landkreises in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt. 2Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. 4Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. 6Scheidet einer dieser beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist die Wahl zu wiederholen. 7Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. 8Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 9Die Wahl ist auch zu wiederholen, wenn zu der Wahl nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber nicht gewählt wird.
(2) 1Ist zu der Wahl des Landrats durch die Bürger keine gültige Bewerbung eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. 2In diesem Fall wird der Landrat vom Kreistag gemäß den Bestimmungen des § 33 gewählt. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn zu der Wahl und zu einer Wiederholungswahl nach Absatz 1 nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber in beiden Wahlen nicht gewählt wird.
(3) 1Wählbar zum Landrat ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tag der Wahl das 18. [Vom 01.04.2008 bis 31.05.2023: 23.] Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. 2Zum Landrat kann nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(4) 1Scheidet ein Landrat wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder Eintritts in den Ruhestand aus, so ist dessen Nachfolger frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen; abweichend hiervon kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Nachfolger spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle zu wählen ist, wenn dadurch die gleichzeitige Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl ermöglicht wird. 2In anderen Fällen soll die Wahl des Landrats spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle erfolgen. 3Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Wiederholungswahlen und nachzuholende Wahlen.
(5) Die Stelle des Landrats ist spätestens am 69. Tag vor der Wahl öffentlich auszuschreiben.
(6) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz .