(1) Außer in den Fällen des § 27 Abs. 5 Satz 2 und des § 42 Satz 2 entscheidet der Kreisvorstand in den Fällen, in denen das nach § 40 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebene Einvernehmen zwischen Landrat und Kreisbeigeordneten nicht zustande kommt.

 

(2) 1Soweit der Landrat Angelegenheiten im Benehmen mit den Kreisbeigeordneten zu entscheiden hat, erfolgen die Beratungen im Kreisvorstand. 2Gleiches gilt für die Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistags nach § 41 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 .

 

(3) Die Besprechungen des Landrats mit den Kreisbeigeordneten und dem leitenden staatlichen Beamten nach § 41 Abs. 3 erfolgen im Rahmen der Sitzungen des Kreisvorstands.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge