1Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse des Kreistags und seiner Ausschüsse sowie Maßnahmen der Kreisverwaltung, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, daß sie innerhalb einer von ihr bestimmten Frist aufgehoben werden. 2Sie kann ferner verlangen, daß das auf Grund derartiger Beschlüsse oder Maßnahmen Veranlaßte rückgängig gemacht wird. 3Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beanstandungsverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.[1]

[1] Angefügt durch Achtes Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 21.03.2023.

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