1Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen den Landkreis wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte oder um die Vollstreckung nach der Verwaltungsgerichtsordnung handelt. 2Die Aufsichtsbehörde hat zugleich die Vermögensgegenstände, in die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem sie stattfinden soll. 3Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder für die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind, sowie in Vermögensgegenstände, die durch Stiftungsakt zweckgebunden sind, ist ausgeschlossen. 4Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gilt die Zivilprozeßordnung.

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