Christiane Droste-Klempp, Stefanie Hock
5.1 Regelungen bzgl. des Wertguthabens
Durch das Gesetz zur Verbesserung von Rahmenbedingungen der sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi II-Gesetz) wurden zum 1. Januar 2009 die Rahmenbedingungen für die Führung des Wertguthabens beim Sabbatical erheblich geändert.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich aus diesem Gesetz für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung ergebenden Änderungen in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 31.3.2009 zusammengefasst. Nach Veröffentlichung des Rundschreibens haben sich weitere Sachverhalte ergeben, zu denen Festlegungen erforderlich sind. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die betreffenden Sachverhalte beraten und die Ergebnisse in einem Frage-/Antwortkatalog vom 13.4.2010 dargestellt..
5.1.1 Definition von Wertguthaben
Die Definition des Begriffs "Wertguthaben" ergibt sich aus § 7d Absatz 1 Satz 1 SGB IV. Hierbei handelt es sich um das Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Diese Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen (vgl. § 7d Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
5.1.2 Funktion eines Wertguthabens
Die grundsätzliche Funktion eines Wertguthabens erfolgt nach einem einheitlichen folgenden Schema:
- Der Arbeitnehmer erbringt eine Arbeitsleistung, die nicht bei der nächsten Lohnabrechnung als Barlohn vergütet, sondern vom Arbeitgeber aufgezeichnet wird.
- In der aktuellen Lohnabrechnung für den jeweiligen Monat (Lohnzahlungszeitraum) werden nur aus dem tatsächlich ausgezahlten Arbeitslohn Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern abgeführt.
- Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Arbeitnehmer über sein „Wertguthaben“ verfügen. In der Regel erfolgt dies dadurch, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitrahmen von der Arbeit freigestellt wird, gleichwohl aber Arbeitsentgelt erhält.
- Der Arbeitgeber verrechnet diese Freistellung mit dem Wertguthaben des Arbeitnehmers.
- Im Zeitpunkt, in dem das Wertguthaben vom Arbeitnehmer aufgebraucht wird, werden über den ausgezahlten Arbeitslohn Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern abgeführt.
5.1.3 Wertguthabenvereinbarungen contra Kurzzeitmodelle
Die Regelungen des Flexigesetzes II gelten ausdrücklich nur für Wertguthabenvereinbarungen, auch als Zeitwertkonten bezeichnet. Um die Abgrenzung zu den nicht betroffenen kurzfristigen Arbeitszeitmodellen, wie z. B. Gleitzeitkonten, zu verdeutlichen, enthält § 7b SGB IV in der aktuellen Fassung eine eindeutige Definition eines Wertguthabens. Der Gesetzgeber stellt darauf ab, welches Ziel die entsprechende Arbeitszeitvereinbarung verfolgen soll. Dient die Vereinbarung dem Ziel einer flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- oder Arbeitszeitzyklen, liegt keine Wertguthabenvereinbarung vor.
Erfolgt die Arbeitszeitvereinbarung dagegen das Ziel, das Arbeitsentgelt, das in ein Wertguthaben eingezahlt wird, später für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder eine Verringerung der Arbeitszeit zu verwenden, dann liegt eine Wertguthabenvereinbarung vor. Nur derartige Wertguthabenvereinbarungen unterliegen den strengen Regelungen des Flexigesetzes II.
5.2 Aufbau von Wertguthaben
Weitere Voraussetzung für eine Wertguthabenvereinbarung ist, dass das angesparte Wertguthaben aus Arbeitsleistung des Arbeitnehmers finanziert wurde. In der Regel wird das Wertguthaben aus Arbeitsleistungen vor der Freistellung finanziert, der Arbeitnehmer „erspart“ sich Wertguthaben im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit vor der Freistellung. § 7b SGB IV sieht aber ausdrücklich vor, dass zuerst eine Freistellung erfolgt, und dann anschließend das bereits verwendete Wertguthaben aus Arbeitsleistung finanziert wird. Im Ergebnis bedeutet das, dass Wertguthaben aus Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne finanziert werden muss, wobei es keine Rolle spielt, ob dieses Arbeitsentgelt vor oder nach der Freistellung erarbeitet wird. Auch bei einer Freistellung vor Aufbau des Wertguthabens gilt die Beschäftigungsfiktion des § 7 SGB IV.
5.3 Verwendung der Wertguthaben
Das Flexigesetz II regelt in seiner eigenen Vorschrift – dem § 7c SGB IV –, wie das Wertguthaben „verbraucht“ werden kann. Es handelt sich dabei um „Vorschläge“ des Gesetzgebers. Die Vertragsparteien können, aber müssen sich nicht an diese Verwendungszwecke halten.
Für das Sozialversicherungsrecht sieht der § 7c SGB IV zwei grundsätzliche Regelungen vor:
Gesetzliche Freistellungsansprüche
- Für die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung nach dem Pflegezeitgesetz (Freistellung bis zu 6 Monate)
- Erziehung und Betreuung eines Kindes nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
- Herabsetzung der Ar...