(1) Die Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den neuen Laufbahnfachrichtungen nach § 2 Absatz 2 ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

 

(2) 1Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 10 dieses Gesetzes. 2Dabei entspricht

 

1.

die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 sowie den Zugangsvoraussetzungen für das erste Einstiegsamt,

 

2.

die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 sowie den Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt,

 

3.

die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 sowie den Zugangsvoraussetzungen für das erste Einstiegsamt,

 

4.

die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 sowie den Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt.

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