(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.
(2) 1Eine Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ist nur in einem Einstiegsamt zulässig. 2Die Einstiegsämter sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet:
das erste Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 5,
das zweite Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 6,
das erste Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 9 und
das zweite Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 13.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 kann auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden
1. |
soweit die besonderen Anforderungen der Laufbahn dies erfordern und die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1 dies bestimmen, |
2. |
bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss oder |
3. |
von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleitern im Geschäftsbereich der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung in der Laufbahnfachrichtung Bildung bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in den §§ 7 und 8 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, nach näherer Bestimmung in der Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 1. |
(4) 1Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre oder seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, so ist der Grad ihrer oder seiner fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. 2Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu legen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.