(1) 1Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
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sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit im gehobenen Dienst bewährt haben und |
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mindestens ein Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 12, Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mindestens das erste Beförderungsamt, innehaben. |
2Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch die nach Maßgabe des § 26 des Landesbeamtengesetzes für die Laufbahn eingerichtete Aufstiegsausbildung eingeführt.
(2) 1Die Aufstiegsausbildung kann gemäß § 22 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes auch in einem Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hieran ein dienstliches Interesse besteht. 2Die berufspraktische Einführung in die höhere Laufbahn kann auch in der vorlesungsfreien Zeit erfolgen. 3Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung bereits absolviert hat. 4Das Auswahlverfahren nach § 21 ist zu durchlaufen.
(3) 1Ist der Aufstieg nicht durch Verordnung nach § 26 des Landesbeamtengesetzes geregelt, dauert die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn abweichend von Absatz 2 mindestens ein Jahr und sechs Monate. 2Die Einführung umfasst eine praktische Unterweisung in Aufgaben des höheren Dienstes und einen wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang von mindestens sechs Monaten (Aufstiegsstudium), der an geeigneten Bildungseinrichtungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes praxisbegleitend durchgeführt wird. 3Die erfolgreiche Teilnahme ist durch Leistungsnachweise festzustellen. 4Die Laufbahnordnungsbehörde erlässt für den Bildungsgang einen Rahmenplan.
(4) 1Die praktische Unterweisung in die Aufgaben des höheren Dienstes nach Absatz 3 erfolgt auf zwei Dienstposten in unterschiedlichen Aufgabenbereichen. 2Die praktische Unterweisung auf den unterschiedlichen Dienstposten soll unter Berücksichtigung der Abwesenheitszeiten für die fachtheoretische Aufstiegsausbildung zu gleichen Teilen erfolgen. 3Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden bis zu 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann von den Voraussetzungen des Satzes 1 abgesehen werden.
(5) 1Hält die oberste Dienstbehörde die Einführung nach Absatz 3 für erfolgreich abgeschlossen, stellt der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse der praktischen und theoretischen Aufstiegsausbildung in einem Prüfungsgespräch fest, ob die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen ist. 2Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn anerkannt. 3Die Einzelheiten des Feststellungsverfahrens regelt der Landespersonalausschuss. 4Für die Durchführung des Befähigungsfeststellungsverfahrens kann der Landespersonalausschuss zur Vorbereitung seiner Entscheidung Unterausschüsse bestellen.
(6) Die Prüfung vor dem Landespersonalausschuss kann einmal wiederholt werden.
(7) 1Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 22 Absatz 6 für den Aufstieg vorgesehen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die zu fordernde Dienstzeit um die Dauer der regelmäßigen Probezeit von drei Jahren verlängert und dass die Regelung über das zu fordernde Beförderungsamt nicht anzuwenden ist. 2Für den Erwerb der Befähigung ist nach § 10 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes mindestens ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Hochschulabschluss nachzuweisen.