(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet aufgrund der nach den §§ 28 und 29 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis bei Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf andere Stellen übertragen.

 

(2) Die Feststellung nach Absatz 1 muss

 

1.

den Zeitpunkt des Befähigungserwerbs,

 

2.

die Bezeichnung der Laufbahn und

 

3.

die Laufbahngruppe, sofern die Laufbahn mehreren Laufbahngruppen zugeordnet ist,

enthalten.

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