(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet aufgrund der nach den §§ 28 und 29 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis bei Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Feststellung nach Absatz 1 muss
1. |
den Zeitpunkt des Befähigungserwerbs, |
2. |
die Bezeichnung der Laufbahn und |
3. |
die Laufbahngruppe, sofern die Laufbahn mehreren Laufbahngruppen zugeordnet ist, |
enthalten.
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