(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur höheren Laufbahn zugelassen werden.

 

(2) 1Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie

 

1.

für den gehobenen Dienst die in § 10 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen oder

 

2.

für den höheren Dienst die in § 10 Absatz 4 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen

erfüllen und sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben. 2Ist für die höhere Laufbahn ein Vorbereitungsdienst eingerichtet, nehmen die Beamtinnen und Beamten an dem entsprechenden Ausbildungsgang teil und legen die vorgeschriebene Prüfung ab. 3Für höhere Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst gelten die §§ 29 und 30 entsprechend.

 

(3) § 10 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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