(1) 1Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sich aus ihr nichts anderes ergibt. 2Sie gilt für die Beamten des Landesrechnungshofes, sofern das Landesrechnungshofgesetz vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 256), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 60) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.

 

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

 

1.

hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen mit Ausnahme der akademischen Mitarbeiter,

 

2.

Beamte des Polizeivollzugsdienstes,

 

3.

Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes,

 

4.

Beamte auf Zeit,

 

5.

Beamte des Schul- und Schulaufsichtsdienstes,

 

6.

Ehrenbeamte.

 

(3) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

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