(1) 1Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt; Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. 2Ein Beamter kann befördert werden, wenn

 

1.

er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,

 

2.

die Eignung für die höherwertige Funktion in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und

 

3.

kein Beförderungsverbot vorliegt.

 

(2) 1Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen. 2Bei einem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe brauchen die noch nicht erreichten Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht durchlaufen zu werden.

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