(1) 1Für einen Dienstposten mit höher bewerteter Funktion hat der Beamte seine Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen. 2Die Erprobungszeit beträgt in den Laufbahnen

1. des einfachen Dienstes mindestens drei Monate,
2. des mittleren Dienstes mindestens sechs Monate,
3. des gehobenen Dienstes mindestens neun Monate,
4. des höheren Dienstes mindestens ein Jahr.
 

(2) 1Die Erprobungszeit gilt als geleistet, soweit der Beamte sich in Tätigkeiten eines Dienstpostens mindestens gleicher Bewertung bewährt hat. 2Sie gilt auch als geleistet, wenn sich der Beamte während seiner Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer nach § 9 Absatz 4 Satz 4 anerkannten öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, bei einem kommunalen Spitzenverband oder als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des Dienstpostens mit höher bewerteter Funktion entsprochen haben.

 

(3) Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, im Rahmen der Probezeit stattfinden.

 

(4) 1Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die probeweise Übertragung zu widerrufen. 2Die Entscheidung soll spätestens nach Ablauf der doppelten Dauer der in Absatz 1 festgelegten Mindestzeiten getroffen werden.

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