(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung, Übertragung höherbewerteter Dienstposten, Beförderung und bei der Zulassung zum Aufstieg nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

 

(2) 1Im Prüfungsverfahren und bei der Erstellung von Leistungsnachweisen sind für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen. 2Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

 

(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen.

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