(1) 1Die Entwicklung neuer Arbeitsmethoden, der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung sowie der Wandel und die notwendige und vorausschauende Anpassung der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes an sich verändernde gesellschaftliche, technologische und wirtschaftliche Bedingungen erfordern eine ständige Fortbildung der Beamten. 2Die dienstliche Fortbildung ist deshalb von allen Dienstherren besonders zu fördern.

 

(2) Die Beamten sind insbesondere verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die

 

1.

der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten dienen,

 

2.

bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben.

 

(3) Die Beamten sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie über die Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen in der Laufbahn unterrichtet und steigenden Anforderungen gewachsen sind.

 

(4) Nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes sind Fortbildungsangebote vorzusehen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten zu vermitteln.

 

(5) 1Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. 2Insbesondere soll ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höher bewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.

 

(6) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Absatzes 5 sind beispielsweise

 

1.

das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie im Land Brandenburg, das nach einer von dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium anerkannten Prüfungsordnung erworben worden ist,

 

2.

das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder

 

3.

Abschlüsse von anderen vergleichbaren Institutionen anzusehen.

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