(1) 1Beamte und frühere Beamte anderer Dienstherren außerhalb des Landes Brandenburg, die eine Laufbahnbefähigung erworben haben, deren Voraussetzungen denen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 vergleichbar sind, besitzen die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Land Brandenburg. 2In Zweifelsfällen stellt die Laufbahnordnungsbehörde fest, ob die Voraussetzungen vorliegen. 3Die außerhalb des Landes Brandenburg erworbene Laufbahnbefähigung, die die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht erfüllt, kann als Befähigung für die entsprechende oder eine vergleichbare Laufbahn anerkannt werden; § 7 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

 

(2) Von der Ableistung einer Probezeit ist abzusehen, soweit sich die Beamten bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in einer vergleichbaren Laufbahn bewährt haben; eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit ist unter den gleichen Voraussetzungen anzurechnen.

 

(3) Für die Übernahme von kommunalen Wahlbeamten sind die §§ 8, 9 Absatz 5 Satz 3 und § 12 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

 

(4) Bei anderen Bewerbern, deren Befähigungsfeststellung außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung vorgenommen wurde, erfolgt die Feststellung der Befähigung für eine Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung durch den Landespersonalausschuss.

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