§ 19 Einstellung der Laufbahnbewerber in den Vorbereitungsdienst
(1) 1Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren, bei Schwerbehinderten bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig. 2Dem Höchstalter von 32 Jahren nach Satz 1 ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 41 Jahren hinzuzurechnen. 3Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 24 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes zu berücksichtigen.
(2) 1Die Höchstaltersgrenzen nach Absatz 1 gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. 2Sie gelten ferner nicht bei einer Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine allgemeine Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist; in diesen Fällen dürfen jedoch nur die Bewerber zu Beamten auf Probe ernannt werden, die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatten.
(3) Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, können in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen von Absatz 1 abweichende Regelungen über das Höchstalter getroffen werden.
§ 20 Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung
(1) 1Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. 2Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. 3Die Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium andere Dienstbezeichnungen festsetzen.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. 2In Laufbahnen des einfachen Dienstes kann der Vorbereitungsdienst auch mit der Feststellung abgeschlossen werden, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. 3Ist der Vorbereitungsdienst um förderliche Zeiten nach § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 3 oder § 32 Absatz 3 gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes. 4Der Vorbereitungsdienst kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, insbesondere bei mangelnden Leistungen während des Vorbereitungsdienstes, bei Fehlzeiten oder Unterbrechungen wegen Erkrankung, mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, Elternzeit oder Ableisten des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder von Wehrübungen, verlängert werden.
(3) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann nach näherer Bestimmung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine zweite Wiederholung zulassen.
(4) 1Schließt der Vorbereitungsdienst in Laufbahnen des einfachen Dienstes nicht mit einer Prüfung ab, endet der Vorbereitungsdienst mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht oder endgültig nicht erreicht wurde. 2In Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes kann die Prüfungsbehörde die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahngruppe anerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.
(5) Absatz 3 gilt auch für eine Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
(6) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.
§ 21 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Ausbilder
(1) Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, können in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden.
(2) 1In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
sehr gut (1) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut (2) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend (3) |
= |
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend (4) |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) |
= |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
2Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.
(3) 1Es können Zwischenprüf...