(1) 1Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. 2Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. 3Die Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

 

(2) 1Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. 2In Laufbahnen des einfachen Dienstes kann der Vorbereitungsdienst auch mit der Feststellung abgeschlossen werden, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. 3Ist der Vorbereitungsdienst um förderliche Zeiten nach § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 3 oder § 32 Absatz 3 gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes. 4Der Vorbereitungsdienst kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, insbesondere bei mangelnden Leistungen während des Vorbereitungsdienstes, bei Fehlzeiten oder Unterbrechungen wegen Erkrankung, mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, Elternzeit oder Ableisten des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder von Wehrübungen, verlängert werden.

 

(3) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann nach näherer Bestimmung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine zweite Wiederholung zulassen.

 

(4) 1Schließt der Vorbereitungsdienst in Laufbahnen des einfachen Dienstes nicht mit einer Prüfung ab, endet der Vorbereitungsdienst mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht oder endgültig nicht erreicht wurde. 2In Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes kann die Prüfungsbehörde die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahngruppe anerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

 

(5) Absatz 3 gilt auch für eine Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

 

(6) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge