§ 25 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung. 2Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel mindestens sechs Monate.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.
(4) 1Die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes besitzt auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. 2Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde.
§ 26 Aufstieg
(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
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sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens einem Jahr seit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bewährt haben und |
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noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben. |
(2) 1Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch die für die Laufbahn eingerichtete Ausbildung eingeführt. 2Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon einen Teil der Kenntnisse erworben haben, die für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit gekürzt werden.
(3) 1Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. 2Diese entspricht der Laufbahnprüfung. 3§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Sind Arbeitnehmer nach § 22 Absatz 8 für den Aufstieg vorgesehen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die zu fordernden Dienstzeiten um die Dauer der regelmäßigen Probezeit von drei Jahren verlängern.
§ 27 Aufstieg für besondere Verwendungen
(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg für einen Verwendungsbereich des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie
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mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 erreicht und sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bewährt haben und |
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zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 Satz 2 das 45. Lebensjahr, aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben. |
(2) 1Die Aufgaben können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet werden. 2Die Einführungszeit dauert mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. 3Die Einführung umfasst eine theoretische Lehrveranstaltung von in der Regel einem Monat. 4Soweit die Beamten in ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens drei Monate gekürzt werden.
(3) In den Fällen des § 23 Absatz 6 können die Aufgaben höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet werden.