(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

 

1.

geeignet sind,

 

2.

sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens einem Jahr seit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bewährt haben und

 

3.

noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben.

 

(2) 1Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch die für die Laufbahn eingerichtete Ausbildung eingeführt. 2Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon einen Teil der Kenntnisse erworben haben, die für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit gekürzt werden.

 

(3) 1Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. 2Diese entspricht der Laufbahnprüfung. 3§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(4) Sind Arbeitnehmer nach § 22 Absatz 8 für den Aufstieg vorgesehen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die zu fordernden Dienstzeiten um die Dauer der regelmäßigen Probezeit von drei Jahren verlängern.

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