(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg für einen Verwendungsbereich des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

 

1.

geeignet sind,

 

2.

mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht und sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im mittleren Dienst bewährt haben und

 

3.

zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 Satz 2 das 47. Lebensjahr, aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.

 

(2) 1Die Aufgaben können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet werden. 2Die Einführungszeit dauert mindestens neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. 3Die Einführung umfasst eine theoretische Lehrveranstaltung von in der Regel zwei Monaten, die mit mindestens einem Leistungsnachweis abschließt. 4Soweit die Beamten in ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens drei Monate gekürzt werden.

 

(3) In den Fällen des § 23 Absatz 6 können die Aufgaben höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet werden.

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